Definition: Doppelmangel

Ein Doppelmangel bezeichnet einen Fall, in dem der Übertragende weder der Inhaber einer Forderung, noch Inhaber der Hypothek einer Immobilie ist. Als Inhaber der Hypothek kann er aufgrund der Akzessorietät nicht bezeichnet werden. Es bestehen ein Mangel des dinglichen Rechts sowie ein Mangel der Forderung. Der Mangel ist lediglich im Nichtbestehen der Forderung begründet. Fälle eines solchen doppelten Mangels können beispielsweise ein sittenwidrig überhöhter Immobilienpreis oder arglistige Täuschung sein. Das Darlehen kann nicht mehr zurückgezahlt werden und die Bank erhält noch offene Beträge durch die jeweiligen Immobilien.

Worauf sollte man bei einem Doppelmangel achten?

Bei einem Doppelmangel werden Darlehens- und Immobilienkaufverträge ungültig. Infolge der Rückabwicklung muss der Anleger nicht das eigentliche Darlehen zurückzahlen, sondern das aus der entstandenen Bereicherung erhaltene Surrogat. Die Immobilie fällt zusammen mit allen Ansprüchen in das Eigentum der Bank und der Schuldner befreit sich von seinen Pflichten einer Rückzahlung. Sämtliche Leistungen, welche er bereits auf das Darlehen getätigt hat, kann er von der Bank zurückverlangen. Der Bank stehen jedoch alle erzielten Erträge aus der jeweiligen Immobilie zu.

Es können mehrere Gründe dazu führen, dass eine Forderung nicht übertragen wurde. Ein gutgläubiger Erwerb einer bestimmten Forderung kann nicht zugelassen werden, wenn kein Rechtsschein vorhanden ist. Oftmals ist Flüchtigkeit der Grund für diesen Umstand.

Aufgrund der Hypothek muss das Nichtbestehen einer Forderung in jedem Fall korrigiert werden. Doch auch der Erwerb einer Hypothek für Nichtberechtigte kann möglich gemacht werden. Dazu ist ein gutgläubiger Erwerb, im Ansehen der Forderung, eine Möglichkeit. Die persönliche Forderung kann nicht gutgläubig beschafft werden. Sobald es jedoch um den Erwerb der Hypothek einer Immobilie gilt, kann die Forderung als erworben gelten. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn neben dem üblichen Erwerbstatbestand besondere Voraussetzungen für den Erwerb vom Nichtberechtigten geschafften sind.

Zusammenfassung

Wenn man von einem Doppelmangel spricht, so sind beide Kausalverhältnisse nichtig. Dies hat zur Folge, dass eine Abwicklung lediglich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen erfolgen kann. Ein solcher Mangel bezeichnet alle Fälle, bei denen der Übertragene nicht nur aufgrund der fehlenden Forderung nicht als Inhaber der Hypothek auftritt. Die Hypothek muss noch unter einem weiteren Mangel leiden, um in dieses Raster zu fallen. Infolge eines dieses Verfahrens erhält die Bank die jeweilige Immobilie und alle dadurch erzielten Beträge und Gewinne.

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