Definition: Bürgschaftsgebühr
Gerade bei Immobilien- und Wohnungsbaufinanzierungen werden von den Banken sowie Kreditinstituten verstärkt Bürgschaften eingesetzt. Hier erhebt dann der Bürge für die Risikoübernahme sowie den Verwaltungs- und Prüfungsaufwand eine Bürgschaftsgebühr. Dies kommt in der Regel, dann zur Anwendung, wenn es sich um eine Bank oder ein Kreditinstitut handelt (diese Gebühr bezeichnet man auch als auch als Avalgebühr . Diese Gebühr kann fortlaufend oder einmalig gezahlt werden. Dabei wird die Bürgschaftsgebühr dem Kredit- oder Darlehensnehmer in Rechnung gestellt.
Wird immer eine Bürgschaftsgebühr erhoben?
Die Banken oder Kreditinstitute akzeptieren in der Regel auch private Bürgen, wenn diese auch entsprechend zahlungsfähig und kreditwürdig sind. Dabei kommen zum Teil auch Bürgen aus der eigenen Familie oder dem Bekanntenkreis in Frage. Hier wird dann teilweise keine Bürgschaftsgebühr verrechnet. Wenn jedoch die Bank oder das Kreditinstitut als Bürge auftritt, wird in der Regel eine solche Gebühr erhoben.
Eine solche Gebühr wird aus mehreren Teilen zusammengesetzt. Dazu gehört auf der einen Seite die Bearbeitungsgebühr, um einen Vertrag mit dem Darlehensnehmer über die Übernahme der Bürgschaft zu verfassen und zum anderen will die Bank oder das Kreditinstitut mit dieser Gebühr auch das zu tragende Risiko abdecken. Größtenteils handelt es sich hierbei um eine einmalige Gebühr, die der Kreditnehmer aufbringen muss.
Die Übernahme des Risikos
Wenn der Darlehensnehmer nicht mehr in der Lage ist, die monatliche Rate für das Darlehen zu tilgen, so wird von der Bank oder dem Kreditinstitut zunächst an den Darlehensnehmer eine schriftliche Mahnung versandt. Dort ist eine entsprechende Aufforderung zur Begleichung der noch nicht bezahlten Rate enthalten. Wenn dann daraufhin keine Reaktion erfolgt und eine weitere Rate nicht beglichen wird, wendet sich dann die Bank oder das Kreditinstitut an den Bürgen. Dieser muss dann die offenen Raten an die Bank oder das Kreditinstitut zahlen. Wenn dies vom Bürgen nicht durchgeführt wird, haftet dieser mit seinem Vermögen. Dabei wird der ursprüngliche Darlehensnehmer nicht zur Verantwortung gezogen. In diesem Fall haftet ausschließlich der Bürge und ist dann für die Begleichung des Darlehens auch verantwortlich.