Definition: Betriebsvermögen
Der Wert eines Betriebes ist nicht immer einfach zu erfassen. So gibt es verschiedene Bewertungsgrundlagen, mit denen ein Betrieb beschrieben werden kann. Im Steuerrecht gibt es jedoch klar formulierte Grundlagen, die in der Beschreibung des Betriebsvermögens zu finden sind.
Das betriebliche Vermögen wird im Steuerrecht als der Wert aller Vermögensgegenstände eines Betriebes, abzüglich seiner Schulden bezeichnet. Auf dieser Grundlage entspricht das betriebliche Vermögen dem Eigenkapital. Dem gegenüber steht das Fremdkapital, welches das von außen zur Verfügung gestellte Kapital darstellt.
Es gibt allerdings auch noch eine andere Definition, die etwas enger gefasst ist. Nach dieser werden dem betrieblichen Vermögen nur alle Wirtschaftsgüter hinzuaddiert, die auch im tatsächlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Leistung stehen. Abzugrenzen ist zudem die umsatzsteuerliche Definition des Unternehmensvermögen.
Worauf muss man beim Betriebsvermögen achten?
Welche Gegenstände zwingend erfasst werden müssen hängt von dem Zweck des Betriebes und seinen Gegenständen ab. Gegenstände, die für den Betriebszweck notwendig sind und für diesen verwendet werden, müssen zwingend dem betrieblichen Vermögen hinzugerechnet werden. Hierzu zählen auch eigenbetriebliche Wirtschaftsgüter selbst dann, wenn Sie nicht in der Bilanz oder der Buchführung auftauchen.
Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut zu mehr als 50% eigenbetrieblich genutzt wird. Dann muss es zwingend dem betrieblichen Vermögen hinzuaddiert werden. Hierzu gehören auch Grundstücke und Grundstücksteile, soweit Sie zu mehr als 50% eigenbetrieblich genutzt werden. Zu beachten ist, dass diese dann vollständig dem eigenen Vermögen hinzu addiert werden müssen und nicht etwa anteilig betrachtet werden können.
Diese Betrachtung ist nur möglich, wenn eine eigenbetriebliche Nutzung von weniger als 50%, aber mehr als 10% vorliegt. Dann wird auch von dem gewillkürten betrieblichen Vermögen gesprochen. Beispielhaft werden in diesem Fall zum Beispiel Grundstücke gezählt, die einen Teil ihrer Fläche einem fremden Betrieb zur Verfügung stellen, oder etwa als Wohnfläche genutzt werden.
Zusammenfassung
Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert, findet im Steuerrecht allerdings Anwendung. Mit Hilfe des Vergleichs des betrieblichen Vermögens wird eine Gewinnermittlung möglich. Hierbei wird das betriebliche Vermögen zwischen zwei Perioden betrachtet. Zu dem betrieblichen Vermögen zählen alle Wirtschaftsgüter, die im tatsächlichen Zusammenhang mit dem betrieblichen Zweck stehen. Hierbei wird noch unterschieden, ob das Wirtschaftsgut zwingend dem Vermögen zugerechnet werden muss, oder ob auch eine Wahlmöglichkeit besteht. Abzugrenzen ist das betriebliche Vermögen von dem Anlagevermögen und dem Umlaufvermögen. Das Betriebsvermögen stellt somit eine der drei Vermögensarten dar.