Definition: Basiszins
Bei dem Basiszinssatz handelt es sich in Deutschland um einen variablen Zinssatz, der zur Bewertung von Kapitaldienstleistungen herangezogen wird und in Deutschland jeweils zu Halbjahresbeginn von der Deutschen Bundesbank nach den Anweisungen der EZB (Europäische Zentralbank) neu berechnet und amtlich bekannt gegeben wird. Bei diesem Basiszins handelt es sich um den einzigen Zinssatz, der durch eine amtliche Bekanntmachung vorhanden ist und veröffentlicht wird.
Er ist als Bewertungszins die Berechnungsgrundlage für den Verzugszinssatz, welcher sich aus dem Basiszinssatz sowie einer zusätzlich entweder vertraglich verabredeten oder nach dem Gesetz festgelegten Spanne zusammensetzt. Ein solcher Zinssatz wird auch oft bei Gerichtsurteilen, bei denen es um Zahlungsklagen geht, verwendet. Die gesetzliche Grundlage hierfür zum Beispiel auch ist der Artikel 3, Absatz 1 d der EU-Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung vom Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.
Die Höhe des Basiszinssatzes
Der Basiszinssatz ist variabel und wird in Deutschland seit 2002 von der Deutschen Bundesbank berechnet. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 247 BGB. Er verändert sich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli um die Prozentpunkte, um die sich ebenfalls seine Bezugsgröße seit seiner letzten Basiszinsveränderung geändert hat und befindet sich dabei ungefähr 88 Basispunkte (ungefähr 0,88 Prozent) unterhalb seiner Bezugsgröße. Als Bezugsgröße wird hier der Zinssatz der Hauptrefinanzierungsoperationen der EZB (Europäische Zentralbank) vor dem ersten Kalendertag des dann folgenden Halbjahres zugrunde gelegt.
Die Anwendung
Dieser Basiszinssatz ist die Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen. Dabei liegen bei Geschäften zwischen Privatleuten die Verzugszinsen bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszins (gesetzliche Grundlage § 288 Abs. 1 BGB). Wenn man beispielsweise Vermieter von Gewerberäumen ist, kann man dann aktuell als Mindest-Verzugsschaden 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangen (gesetzliche Grundlage § 288, Abs. 2 BGB). Wenn das Mietverhältnis vor dem 29.07.2014 abgeschlossen wurde, liegen der Verzugszinsen für nicht gezahlte Mieten , die bis Juni 2016 zu zahlen gewesen wären, 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.