Definition: Eigentumserwerb
Beim Eigentumserwerb gibt es eine grundsätzliche Unterteilung zwischen den Erwerb an beweglichen und unbeweglichen Gegenständen. Bei Grundstücken und den damit verbundenen Gebäuden handelt es sich um eine unbewegliche Sache. Diese können nur durch einen notariell beglaubigten Vertrag – die sogenannte Auflassung – und die Eintragung ins Grundbuch erworben werden. Sobald der Eigentumserwerb im Grundbuch eingetragen wurde, gilt der Erwerb als vollzogen.
Worauf sollte man beim Eigentumserwerb achten?
Häufig erfolgt die Erlangung an Eigentum an einer Sache durch einem derivativem Eigentumserwerb. Darunter versteht man den Erwerb eines Eigentums durch Rechtsgeschäft. Das Eigentum wird also von dem Eigentum des vorherigen Eigentümers abgeleitet. Bei Grundstücken erfolgt dies durch Eintragung in das Grundbuch. Hierfür muss eine notarielle oder eine öffentliche Urkunde vorhanden sein. Für die Eigentumsübertragung an Immobilien gibt es spezielle Formvorschriften, diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Diese Richtlinien sollen die Beteiligten schützen und sind streng geregelt.
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Käufer ins Grundbuch eingetragen wird. Einerseits muss beim Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums beantragt werden. Andererseits wird das Amt die Umschreibung erst vornehmen, wenn eine notarielle oder eine öffentliche Urkunde vorliegt. Der Käufer eines Grundstückes oder einer Immobilie muss aufgrund dessen mit dem Verkäufer zum Notar gehen und den Kaufvertrag notariell beglaubigen lassen.
Einen getrennten Erwerb von Grundstücken und den auf dem Grundstück erbauten Immobilien gibt es nicht. Geht der Besitz an einem Grundstück auf eine andere Person über, so werden damit auch alle Bebauungen übertragen. Die Übertragung des Eigentums bezieht daher auf alle Bebauungen, die auf dem verkauften Grundstück vorhanden sind.
Zusammenfassung
Der Übergang von Eigentum beim Kauf einer Immobilie findet nicht direkt bei der notariellen oder öffentlichen Urkunde durch den Notar statt, sondern erst wenn der Käufer ins Grundbuch eingetragen wird. Um den Käufer zu schützen, wird für den Zeitraum, bis die Eintragung ins Grundbuch stattgefunden hat, eine zwischenzeitliche Auflassungsvormerkung im Grundbuch vermerkt. Dies sichert den Käufer ab und verhindert eine weitere Belastung des Grundstücks. Sobald dann der Kaufpreis vom Käufer an den Verkäufer überwiesen wurde und der neue Eigentümer die Grunderwerbsteuer bezahlt hat, veranlasst der Notar die endgültige Eigentumsumschreibung im Grundbuch.