Definition: Eigentümer

Mit Eigentum ist die umfassendste Form von Sachherrschaft gemeint, die unsere Rechtsordnung vorsieht. In den meisten bekannten Verfassungen unserer Zeit ist Eigentum als Grundrecht geschützt. Eigentümer können mit ihrem Eigentum im Grunde machen, was sie wollen und so darüber frei verfügen. Eigentum ist außerdem gesetzlich vor Diebstahl und jeder Art von Beschädigung geschützt. Eigentümer ist also derjenige, der die rechtliche Sachherrschaft inne hat.

Wann spricht man vom Eigentümer zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Immobilie?

Die besonderen Rechte und Pflichten der Rechtsträger sind im BGB geregelt und im § 903 des bürgerlichen Gesetzbuches sind die speziellen Vorschriften enthalten, die es dem Eigentümer einer Sache ermöglichen, nach Belieben mit diesem Eigentum zu verfahren. Dies gilt zumindest insofern, als nicht gesetzliche Vorgaben oder die Rechte außenstehender Personen diesem Recht entgegenstehen. Dort im BGB sind im Wesentlichen die Inhalte der dem Eigentümer zustehenden Befugnisse festgelegt.

Explizit ist somit das Eigentum als größte zur Verfügung stehende Rechtsposition zur tatsächlichen und rechtlichen Nutzung von Objekten zu betrachten. Darüber hinaus ist Eigentum die formale Beschreibung des Verhältnisses eines Rechtsträgers zum jeweiligen Rechtsobjekt. So unterscheidet sich anders als im normalen Sprachgebrauch das Eigentum vom Besitz, da dieser lediglich defacto die jeweils aktuelle Herrschaft über eine Sache benennt, wie zum Beispiel beim Verleihen einer Sache, die dann nur vorübergehend den Besitzer wechselt.

Im BGB werden ferner auch die unterschiedlichen Formen und Ausprägungen des Eigentums beschrieben. Bei allen Fragen, die im Rahmen des Eigentums auftauchen können, gilt es zu differenzieren, um welche Form dieses Rechtes es sich aktuell handelt. Es gibt das Alleineigentum bei welchem der Rechtsinhaber oder Eigentümer entweder eine natürliche oder juristische Person sein muss. Auch das Miteigentum oder Bruchteilseigentum bezeichnet eine spezielle Form des Eigentums nach Bruchteilen, wobei jeder Miteigentümer lediglich einen ideellen Anteil am Gesamtumfang des Eigentums hat. Oder das Gesamthandseigentum, das an Sachen besteht, die zu den Vermögenswerten einer Gesamthandsgemeinschaft gehören, wie zum Beispiel bei einer Erbengemeinschaft.

Zusammenfassung

Eigentum genießt als Grundrecht den garantierten besonderen staatlichen Schutz desselben. Bei schuldhafter Verletzung von Eigentum ergibt sich außerdem einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Eigentumsgarantien des Art.14 Grundgesetz und der einzelnen Verfassungen der Länder umschreiben den Umfang des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes. Diese Schutzfunktion übertrifft noch den Schutz des Eigentums im bürgerlichen Recht nach § 903 BGB und schließt auch alle durch den aktuellen Common Sense geformten Rechtsanschauungen mit ein.

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