Definition: Ehegattenzuwendung
Eine Ehegattenzuwendung liegt vor, wenn ein Ehepartner dem Anderen Vermögenswerte überträgt, die im Sinne des Zusammenlebens und dem Erhalt der Ehe getroffen werden. Sie dienen der Verwirklichung und dem Fortbestand der Ehe und sollen beide Partner an den Vermögenswerten teilhaben lassen.
Eine solche Zuwendung ist keine Schenkung im eigentlichen Sinne, da hier die Übertragung von Vermögenswerten nicht aus purer Freigiebigkeit erfolgt. So ist beispielsweise die anteilige Übertragung der Familienimmobilie oft an den Wunsch gebunden, dort das Familienheim einzurichten. Die Zuwendung ist somit an das Fortbestehen der Ehe geknüpft.
Worauf sollte man bei einer Ehegattenzuwendung achten?
Sofern nicht anders vereinbart, treten bei einem geforderten Ausgleich von Interessen und Zuwendungen güterrechtliche Regelungen in Kraft. Diese besagen, das Ehepartner grundsätzlich im Güterstand einer Zugewinngemeinschaft leben. Das bedeutet, das eine Zuwendung im Fall von Tod, oder einer Scheidung der Ehepartner, ausgleichend aufgeteilt wird, falls ihr Zugewinn ungleich ist. Soll dieser Zustand vermieden werden, ist die Anfertigung eines Ehevertrages sinnvoll. Die komplette Rückforderung einer solchen Zuwendung ist jedoch im Güterrecht nicht vorgesehen und findet, wenn überhaupt, außerhalb dieses Rechts und auf dem Fundament einer Anspruchsgrundlage im Nebengüterrecht statt.
Die Ehegattenzuwendung im Fall der anteiligen oder kompletten Übertragung einer Immobilie fällt ebenfalls unter diese Vereinbarung. Würden durch diese güterrechtlichen Regelungen allerdings unhaltbare Zustände hervorgerufen werden, etwa die Störung einer Geschäftsgrundlage, oder der Verstoß gegen Treu und Glaube, wird einer Rückforderung von den Gerichten ausnahmsweise statt gegeben. Das gilt auch zum Beispiel bei Zuwendungen, die durch die Schwiegereltern getroffen wurden, aber an den Bestand der Ehe geknüpft waren.
Zusammenfassung
Eine Ehegattenzuwendung ist keine Schenkung im eigentlichen Sinne und sollte aufgrund der komplexen Rechtslage gut durchdacht sein. Eine solche Zuwendung ist immer den Wunsch gebunden, das Eheleben dadurch zu bereichern und im besten Sinne zu gestalten. Sollte nichts anderes vereinbart sein, treten güterrechtliche Regelungen in Kraft, die den Zugewinn (z.B. Familienimmobilie) gleichwertig aufteilen.
Das schriftliche Erfassen der gewünschten Abläufe erscheint sinnvoll, um späteren Missverständnissen vorzubeugen und lange Gerichtsverfahren zu vermeiden. Einer Forderung auf vollständige Rückerstattung wird nur im Ausnahmefall stattgegeben und findest außerhalb des Güterrechts statt. Bei Unsicherheiten und weiterführenden Fragen ist das Aufsuchen eines Anwalts für Familienrecht sinnvoll.