Definition: Darlehensschuld
Die rechtliche Grundlage für ein Darlehen und somit auch für eine Darlehensschuld ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Somit handelt es sich bei einem Darlehensvertrag um einen schuldrechtlichen Vertrag, bei dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Sache oder Geld für eine zeitlich begrenzte Zeitspanne zur Nutzung überlässt oder übereignet. Die hierbei übergebene Geldsumme beziehungsweise der Wert einer übergebenen Sache ist dann die Darlehensschuld.
Welche Pflichten entstehen bei einer Darlehensschuld?
Diese Schuld wird dann noch durch weitere Kosten, wie beispielsweise Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren, Grundschuldeintragungs-Kosten, Bereitstellungskosten und Zinsen erhöht, die dann auf die geschuldete Summe hinzugerechnet werden müssen. Dabei sind die für den Darlehensnehmer und den Darlehensgeber aus einem solchen Vertrag übernommenen Pflichten ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dabei verpflichtet sich der Darlehensnehmer, den überlassen Betrag und die zusätzlichen Kosten (Zinsen, Gebühren etc.), wie vertraglich vereinbart und im Darlehensvertrag festgehalten, zurückzuzahlen und der Darlehensgeber ist dazu verpflichtet, den vereinbarten Darlehensbetrags in voller Höhe dem Darlehensnehmer zur Verfügung zu stellen.
Dabei erhält der Darlehensgeber für die Überlassung normalerweise eine Verzinsung. Eine Verzinsung ist jedoch rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Dies kann zwischen den beiden Vertragsparteien (Darlehensnehmer und Darlehensgeber) frei ausgehandelt werden. Wenn jedoch eine Verzinsung vereinbart ist, darf diese die Zinshöhe in allgemein üblichem Maß (die aktuell vorhanden Kapitalmarktzinsen) nicht übersteigen, denn sonst besteht die Gefahr, dass es sich um Wucher handeln könnte.
Unterscheidung zwischen Kredit und Darlehen
In umgangssprachlichen Gebrauch werden die Begriff Darlehen und Kredit allgemein synonym verwendet und derselbe Zweck ist damit gemeint. Auch gibt es hier viele Übereinstimmungen, aber auch sind gewisse Unterschiede, die auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert sind, vorhanden. Dabei ist der Begriff Kredit nur bei der Übereignung von Geldmittel für eine kurzfristige Finanzierung richtig. Hierbei wird im Bürgerlichen Gesetzbuch als Darlehen die Überlassung einer Sache (§§ 607-609 BGB Sachdarlehen) und die Übereignung von Geld (Gelddarlehen §§ 488- 498 BGB) für einen mittel- bis eventuell auch längerfristigen Zeitraum dort bezeichnet und festgehalten.