Definition: Baugenehmigung
Bei einer Baugenehmigung handelt es sich um eine von einer örtlichen Bauaufsichtsbehörde erlassene Genehmigung, eine bauliche Anlage zu erstellen, zu ändern oder auch zu beseitigen. Hierbei handelt es sich um einen von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführten Verwaltungsakt. Eine solche Genehmigung stellt rechtsverbindlich fest, dass das entsprechende Bauvorhaben nicht gegen geltende Vorschriften verstößt, die man mit Hilfe von bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren prüfen kann.
Wer hat Anspruch auf Erteilung?
Nach Art 14 Abs. 1 des Grundgesetztes hat in der Bundesrepublik Deutschland ein Bauherr das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sein Grundstück zu bebauen oder zu verändern. Der Gesetzgeber hat jedoch für diese Maßnahmen ein präventives Verbot erteilt. Dieses Verbot kann nur durch die Bauaufsichtsbehörde in Form einer Baugenehmigung aufgehoben werden.
Wenn jetzt ein bauliches Vorhaben genehmigungspflichtig ist, hat der Bauherr einen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung, wenn hier keine öffentlichen oder rechtlichen Vorschriften dagegen stehen. Dasselbe gilt auch bei den unstrittigen Rechte Dritter gegenüber dem Bauvorhaben.
Voraussetzungen für eine Genehmigung
Die Errichtung von bestimmten baulichen Anlagen, insbesondere Wohngebäude in Plangebieten, werden in vielen Landesbauordnungen von einer Genehmigungspflicht freigesellt (als Beispiel sei hier der Art. 57 BayBo angeführt) oder die Errichtung dieser baulichen Anlagen unterliegt nur dem Bauanzeigeverfahren. Dabei sind in den Landesbauordnungen die Vorgehensweisen unterschiedlich geregelt.
Hierbei ist ein Bauvorhaben genehmigungsfähig, wenn der Bauantrag (Baubeschreibung, Bebauungsplan, Bauzeichnungen etc.) vollständig ist sowie den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden rechtlichen sowie öffentlichen Vorschriften nicht widerspricht. Dazu gehören hauptsächlich das maßgebliche Bauordnungsrecht sowie die bauplanungsrechtlichen Vorgaben.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit unterscheidet sich auch nach der Lage des für den Bau vorgesehenen Grundstücks und nach dem Umfang und der Art der Vorhaben im Außen- Innen- oder anderweitigen Bereich vorgesehenen Baumaßnahmen. Dabei werden bei einem vereinfachten Verfahren nur die wichtigen Anforderungen überprüft. Dazu gehören beispielsweise die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens und, ob eine Übereinstimmung mit der örtlichen Gestaltungssatzung vorliegt.
Der schriftliche Bescheid wird vom Bauamt oder der Bauaufsichtsbehörde ausgefertigt und dem Bauherrn dann übermittelt.