Definition: Anzahlungsbürgschaft

 

Bei einer Anzahlungsbürgschaft (auch teilweise als Vorauszahlungsbürgschaft bezeichnet) handelt es sich um einen im Vorfeld bezahlten Geldbetrag, der dadurch eine Bürgschaft gegen Verlust absichert. Dabei gibt es hier 3 Parteien. Dazu gehören der Auftraggeber und der Auftragnehmer sowie der Bürge. Hierbei gibt es zwischen diesen 3 Parteien ein rechtliches und vertragliches Verhältnis, mit dem dann eine vom Auftraggeber an den Auftragnehmer durchgeführte Anzahlung durch einen Bürgen abgesichert wird, wenn der Auftragnehmer dann den erteilten Auftrag nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt. Das kann man dann auch an einem Beispiel veranschaulichen.

 

Aufgrund der Aufstockung von Personal wird beim Unternehmen A der Ausbau der Produktionskapazitäten erforderlich. Der Auftrag zur Erweiterung d er Produktionskapazitäten wird an das Unternehmen B vergeben. Die vertraglichen Bedingungen werden in einem Leistungsvertrag festgehallten, der auch die Anzahlung der Unternehmens A an das Unternehmen B beinhaltet.

Die Anzahlung des Auftraggebers

 

Das Unternehmen B benötigt zur Erfüllung des Auftrages Baumaterial. Damit eine Beschaffung erfolgen kann, wird vom Unternehmen A eine Anzahlung in der vertraglich vereinbarten Höhe an das Unternehmen B geleistet. Nach Abfluss des Geldes besteht für das Unternehmen A das Risiko, dass das Unternehmen B die Erweiterung der Produktionsanlagen nicht vertragsgemäß umgesetzt oder den kompletten Bauauftrag nicht in der Lage ist, durchzuführen. Liquiditätsengpässe auf Auftragnehmer-Seite oder eine Insolvenz sind hier oft die Gründe.

Absicherung der Anzahlung in Form eines Bürgen

Damit dann der oben geschilderte Fall nicht eintreten kann und die vom Unternehmen A geleistete Anzahlung nicht ausfällt, muss diese dann vor Vertragsabschluss abgesichert werden. Dabei kommt dann in diesem Fall eine dritte Partei, ein sog. Bürge, in das Vertragsverhältnis hinein. Dieser Bürger, der vom Unternehmen B (also dem Auftragnehmer ) eingeschaltet wird, garantiert dem Unternehmen A (also Auftraggeber) die Erstattung der Anzahlung, falls die Erweiterung der Produktionskapazitäten nicht oder nicht, so wie im Leistungsvertrag vereinbart, umgesetzt wird. Als Bürgen kommen hier entweder Kreditinstitute oder auch Versicherungsunternehmen in Frage, die dann hier als Bürgen einspringen.

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